OVG Hamburg - Beschluß vom 10.01.1995 (OVG Bs VII 273/94) - DRsp Nr. 1995/9934
OVG Hamburg, Beschluß vom 10.01.1995 - Aktenzeichen OVG Bs VII 273/94
DRsp Nr. 1995/9934
Ist der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht in der Lage, die Kosten des von ihm beizubringenden Gutachtens aufzubringen, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, von seiner mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.