OVG Lüneburg vom 09.02.1984
12 A 175/83
Normen:
StVZO § 31 a S.3 Hs.2;
Fundstellen:
DRsp II(294)215c
NJW 1984, 2374

OVG Lüneburg - 09.02.1984 (12 A 175/83) - DRsp Nr. 1992/10710

OVG Lüneburg, vom 09.02.1984 - Aktenzeichen 12 A 175/83

DRsp Nr. 1992/10710

Keine Rechtsgrundlage für die Anordnung, das Fahrtenbuch unaufgefordert turnusmäßig bei der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen.

Normenkette:

StVZO § 31 a S.3 Hs.2;

"Für die Anordnung, das Fahrtenbuch unaufgefordert jeweils zum 1. eines Monats bei der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. § 31 a Satz 3 Halbs. 2 StVZO bestimmt zwar, daß das Fahrtenbuch zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen ist. Diese Bestimmung dient der Kontrolle einer Fahrtenbuchauflage. Sie ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde jedoch nicht, die Vorlage eines zu führenden Fahrtenbuches zu bestimmten Zeiten in den behördlichen Amtsträumen zu fordern."