OVG Lüneburg - Beschluß vom 08.03.1995
12 O 1359/95
Normen:
BSHG §§ 1, 11 ; StVG § 4 ; StVZO § 15b Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 236

OVG Lüneburg - Beschluß vom 08.03.1995 (12 O 1359/95) - DRsp Nr. 1996/3744

OVG Lüneburg, Beschluß vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 12 O 1359/95

DRsp Nr. 1996/3744

Ein Fahrerlaubnisinhaber muß sich um die Zahlung der Gebühren für das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte Gutachten einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle in Raten bemühen und der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Ratenzahlungsvorschläge machen, wenn er vermeiden will, daß die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Unterbleiben der Begutachtung ungünstige Schlüsse auf die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zieht und ihm die Fahrerlaubnis entzieht.

Normenkette:

BSHG §§ 1, 11 ; StVG § 4 ; StVZO § 15b Abs. 1 ;

Hinweise:

S.a. BVerwG BVerwGE 71, 93 = VRS 69, 154.

Vgl. dazu: Gehrmann/Undeutsch, Das Gutachten der MPU und Kraftfahreignung, 1995, Rdnr. 370; siehe auch VG d. Saarl. ZfS 1995, 118.

Fundstellen
ZfS 1995, 236