OVG Lüneburg - Beschluß vom 16.08.1995
12 M 4852/95
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 479

OVG Lüneburg - Beschluß vom 16.08.1995 (12 M 4852/95) - DRsp Nr. 1996/29502

OVG Lüneburg, Beschluß vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 12 M 4852/95

DRsp Nr. 1996/29502

1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis wegen offensichtlicher mangelnder Eignung sofort vollziehbar entzogen wird. 2. Ist vor über zwei Jahren strafgerichtlich ein zurückliegender siebenjähriger Konsum von Haschisch festgestellt und sind keine Anhaltspunkte für eine Drogenentwöhnung ersichtlich, so darf die Fahrerlaubnisbehörde von dem Kraftfahrer die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens verlangen, wobei die Aufforderung, ein rechtsmedizinisches Institut einer Universität müsse das Gutachten erstellen, lediglich als Hinweis auf die besonderen Qualifikationen dieses Instituts für die Drogenanamnese zu verstehen ist. 3. Die Nichtbeibringung dieses Gutachtens rechtfertigt die Annahme mangelnder Eignung.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 479