OVG Münster - Beschluß vom 04.11.1997
13 B 2251/97
Normen:
RettG NW §§ 2, 3, 4, 18, 22;
Fundstellen:
VRS 95, 79

OVG Münster - Beschluß vom 04.11.1997 (13 B 2251/97) - DRsp Nr. 1999/1850

OVG Münster, Beschluß vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 13 B 2251/97

DRsp Nr. 1999/1850

1. Der Einsatz von Notarztwagen oder Notarzteinsatzfahrzeugen bedarf in NW einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Behörde; die Genehmigung zur Notfallrettung mit Rettungswagen reicht auch dann nicht aus, wenn der Rettungswagen über die entsprechende Notarztausstattung verfügt. 2. Eine Genehmigung für den Einsatz von Notärzten sieht das Gesetz nicht vor. Insofern sind die öffentlichen Interessen durch die Möglichkeit von Nebenbestimmungen zur Genehmigung zur Notfallrettung mit Notarztwagen und/oder Notarzt-Einsatzfahrzeugen ausreichend gewahrt.

Normenkette:

RettG NW §§ 2, 3, 4, 18, 22;
Fundstellen
VRS 95, 79