OVG Münster - Beschluß vom 14.03.1995
25 B 98/95
Normen:
StVZO § 31a; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 339
NVwZ 1995, 1027
NZV 1995, 503
VRS 89, 308
ZfS 1995, 318

OVG Münster - Beschluß vom 14.03.1995 (25 B 98/95) - DRsp Nr. 1996/4040

OVG Münster, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 25 B 98/95

DRsp Nr. 1996/4040

Der Senat neigt dazu, das Gewicht 120 einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften i.S.d. § 31a StVZO ausgehend von dem in § 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO niedergelegten Punktesystem zu bemessen, das eine typisierende sachverständige Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit enthält. Die danach mit (mindestens) drei Punkten zu bewertenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung (hier: Auflage für ein Jahr nach nicht aufklärbarer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h und vorausgegangener Fahrtenbuchandrohung). Bei der von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung überwiegen die mit der Fahrtenbuchauflage verfolgten öffentlichen Interessen jedenfalls dann, wenn weitere unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu besorgen sind.

Normenkette:

StVZO § 31a; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Hinweise: