OVG Münster - Urteil vom 02.12.1997
25 A 4997/96
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; BlmSchG § 40 Abs. 2 S. 1; 23. BlmSchGV §§ 2 f.;
Fundstellen:
ZfS 1998, 407

OVG Münster - Urteil vom 02.12.1997 (25 A 4997/96) - DRsp Nr. 1999/1849

OVG Münster, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 25 A 4997/96

DRsp Nr. 1999/1849

1. Bei einer Verurteilung zur Neubescheidung ist eine Beschwer des Kl dann gegeben, wenn jene Verurteilung entgegen dem ebenfalls auf Neubescheidung gerichteten Klageantrag auf bestimmte Prüfungsgegenstände beschränkt ist. 2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines Neubescheidungsbegehrens bezüglich einer verkehrsregelnden Anordnung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (entgegen VGH Bad-Württ, Urt. v 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -). 3. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, verkehrsregelnde Anordnungen nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO zugunsten von Anwohnern einer Bundesstraße mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 30000 Kraftfahrzeugen abzulehnen, ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn deren Grundstück im Kerngebiet liegt, alternative Verkehrsführungen, die eine spürbare Entlastung , für jenes Grundstück versprächen, aufgrund der Örtlichkeit (Fluß- und Kanalüberquerung der Bundesstraße) nicht zur Verfügung stehen und die Straßenverkehrsbehörde auf konkrete Entlastungsbemühungen im Rahmen der Straßenbauplanung sowie der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs verweisen kann.