OVG Münster - Urteil vom 23.05.1995
5 A 2092/93
Normen:
KostenO § 11 Abs. 2 Nr. 7 ; OBG §§ 14, 18 ; StVO §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 6a ; VwVG § 55 Abs. 2, § 77 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 377
NVwZ-RR 1996, 59
NZV 1995, 460
VRS 90, 223

OVG Münster - Urteil vom 23.05.1995 (5 A 2092/93) - DRsp Nr. 1996/3958

OVG Münster, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 5 A 2092/93

DRsp Nr. 1996/3958

1. Die für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens erforderliche Bekanntgabe setzt voraus, daß es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann. 2. Der Umstand, daß Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist. 3. Ist das Abschleppen in derartigen Fallgestaltungen rechtmäßig, hat der Störer auch die Kosten dafür zu tragen.

Normenkette:

KostenO § 11 Abs. 2 Nr. 7 ; OBG §§ 14, 18 ; StVO §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 6a ; VwVG § 55 Abs. 2, § 77 ;

Hinweise: