OVG Münster - Urteil vom 23.05.1995 (5 A 2092/93) - DRsp Nr. 1996/3958
OVG Münster, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 5 A 2092/93
DRsp Nr. 1996/3958
1. Die für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens erforderliche Bekanntgabe setzt voraus, daß es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.2. Der Umstand, daß Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.3. Ist das Abschleppen in derartigen Fallgestaltungen rechtmäßig, hat der Störer auch die Kosten dafür zu tragen.