OVG Münster - Urteil vom 23.05.1995
5 A 400/94
Normen:
StVO §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 6 ; OBG NW §§ 14, 24 ; PolG NW § 43 Nr. 1 ; VwVG NW § 77 ; KostO NW § 11 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)273b
VerkMitt 1996, 63

OVG Münster - Urteil vom 23.05.1995 (5 A 400/94) - DRsp Nr. 1997/1761

OVG Münster, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 5 A 400/94

DRsp Nr. 1997/1761

1. Ein vorübergehend angeordnetes Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) - hier aufgrund eines Straßenfestes angeordnet - wird auch dann gegenüber einem Verkehrsteilnehmer wirksam, wenn er sein Fahrzeug zeitlich vor Aufstellung dieses Verkehrszeichens ordnungsgemäß abgestellt und wegen längerer Abwesenheit von dem zwischenzeitlich aufgestellten Haltverbotzeichen tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat 2. Das Abschleppen eines Fahrzeugs zum Zweck der Durchführung eines Straßenfestes - zur Ermöglichung eines ungehinderten Begegnungsverkehrs - steht in keinem Mißverhältnis, wenn die Haltverbotsanordnung mit einem Vorlauf von 48 Stunden bekannt gemacht worden ist.

Normenkette:

StVO §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 6 ; OBG NW §§ 14, 24 ; PolG NW § 43 Nr. 1 ; VwVG NW § 77 ; KostO NW § 11 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

8Sachverhalt: