OVG Münster - Urteil vom 28.04.1995 (25 A 3935/93) - DRsp Nr. 1996/3959
OVG Münster, Urteil vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 25 A 3935/93
DRsp Nr. 1996/3959
1. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (jeweils) letzten Tatsacheninstanz beurteilt.2. Eine Fahrtenbuchauflage, die dem Halter über § 31a Abs. 2StVZO i.d.F. vom 23.06.1993 hinaus zusätzlich abverlangt, Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder die Fahrtstrecke einzutragen, ist (insoweit) rechtswidrig.