OVG Niedersachsen - Beschluß vom 15.08.1995
12 M 5004/95
Normen:
StGB § 69 ; StVG § 4 Abs. 1, Abs. 3, S. 2; StVZO § 15b Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 438

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 15.08.1995 (12 M 5004/95) - DRsp Nr. 1996/4098

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 12 M 5004/95

DRsp Nr. 1996/4098

1. Führt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug mit einem BAK von 2,5 o/oo, stößt er mit seinem Fahrzeug mit einem abgestellten anderen Fahrzeug zusammen und erkennen die anwesenden Polizeibeamten nicht sofort den Zustand des Kraftfahrers, so ist die Annahme mangelnder Eignung ohne weiteres berechtigt. 2. Ein Strafbefehl entfaltet zugunsten des Verurteilten keine Bindungswirkung i.S.v. § 4 Abs. 3 StVG, wenn die strafgerichtliche Entscheidung eindeutig keine Ausführungen zur Annahme der Eignung enthält, sondern im Gegenteil wegen begangener Verkehrszuwiderhandlungen mangelnde Eignung feststellt, jedoch ohne Begründung die Fahrerlaubnis nicht entzieht gem. § 69 StGB. 3. Zum Recht des Kraftfahrers, im Widerspruchsverfahren durch Beibringung eines Gutachtens einer MPU den Nachweis zu erbringen, daß er künftig nicht mit ähnlichen Verkehrszuwiderhandlungen auffällig werden wird.