OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.06.1995
25 B 1332/95
Normen:
StVG § 8 ; StVZO §§ 17, 18, 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 460
VRS 90, 237

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.06.1995 (25 B 1332/95) - DRsp Nr. 1996/29505

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 25 B 1332/95

DRsp Nr. 1996/29505

1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h dürfen nach §§ 16, Abs. 1, 18 Abs. 1 StVZO zulassungsfrei im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Eine Betriebsuntersagung kann nicht allein auf die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs gestützt werden. 2. "Durch die Bauart bestimmt" ist die Höchstgeschwindigkeit indes nur dann, wenn sie ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen (namentlich Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe). Vorrichtungen, die verhindern, daß ein Kfz seine weiterbestehende höhere Fahrleistung lediglich faktisch nicht ausnutzten kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung.