OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2005
16 B 2710/04
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 ; StVG § 29 ;
Fundstellen:
VRS 109, 312
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 2069/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2005 (16 B 2710/04) - DRsp Nr. 2008/2674

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 16 B 2710/04

DRsp Nr. 2008/2674

»Der Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG wirkt sich nicht nur im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG aus, sondern führt zu einer dauerhaften Reduzierung des Punktestandes. Der Punkteabzug wird auch nicht in der Weise mit nachfolgenden Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister verrechnet, dass sich die Tilgungen erst dann wieder auf den Punktestand auswirken, wenn sie den zuvor nach § 4 Abs. 5 StVG vorgenommenen Punkteabzug gleichsam aufgezehrt haben.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 ; StVG § 29 ;

Gründe:

Die Ordnungsverfügung, mittels derer dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben worden ist, erweist sich aufgrund summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen, an die § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG eine solche Anordnung knüpft, liegen mit einem hohen Grad an Gewissheit nicht vor.