OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.08.1997
25 B 622/97
Normen:
VwVfG § 36 ; FahrlG § 16 Abs. 1 Satz 3; DV-FahrlG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1998, 30
VRS 94, 395

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.08.1997 (25 B 622/97) - DRsp Nr. 1998/18152

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27.08.1997 - Aktenzeichen 25 B 622/97

DRsp Nr. 1998/18152

1. Die Fahrschulerlaubnis kann nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG mit Auflagen versehen werden, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Pflichten nach § 16 FahrlG sicherzustellen. 2. Der Erlaubnisinhaber muß die Einschränkungen, die § 5 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 Alternative 2 DV FahrlG hinsichtlich der Art und Weise der Kennzeichnung von Ausbildungsfahrzeugen vorschreibt (Größe, Aufschrift, Farbe der Schilder, Anbringung am Fahrzeug, keine Wirkungsbeeinträchtigung), nur dann beachten, wenn er sich entschließt, von der ihm nach § 5 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG eingeräumten Kennzeichnungsbefugnis Gebrauch zu machen.