OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.1995
5 A 2092/93
Normen:
OBG NW §§ 14,18; StVO §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 6a, § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 283); VwVG NW §§ 55, 77 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 377
DVBl 1996, 575
JuS 1997, 312
VRS 90, 224
VersR 1996, 647
ZfS 1995, 480

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.1995 (5 A 2092/93) - DRsp Nr. 1996/29507

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 5 A 2092/93

DRsp Nr. 1996/29507

Die für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens erforderliche Bekanntgabe setzt voraus, daß es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Der Umstand, daß Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist. Ist das Abschleppen in derartigen Fallgestaltungen rechtmäßig, hat der Störer auch die Kosten dafür zu tragen.

Normenkette:

OBG NW §§ 14,18; StVO §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 6a, § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 283); VwVG NW §§ 55, 77 ;

Hinweise: