OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.04.1995 (25 A 3935/93) - DRsp Nr. 1996/29508
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 25 A 3935/93
DRsp Nr. 1996/29508
1. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der SachÄ und Rechtslage im Zeitpunkt der (jeweils) letzten Tatsacheninstanz beurteilt.2. Eine Fahrtenbuchauflage, die dem Halter über § 31 a Abs. 2StVZO i.d.F. vom 23.06.1993 hinaus zusätzlich abverlangt, Kilometerstände, AbfahrtsÄ und Zielorte oder die Fahrtstrecke einzutragen, ist (insoweit) rechtswidrig.