OVG Saarland - Beschluß vom 06.06.1995
9 W 25/95
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 291
Saarl. Kommunalzeitschrift 1995, 256
ZfS 1996, 40

OVG Saarland - Beschluß vom 06.06.1995 (9 W 25/95) - DRsp Nr. 1996/29510

OVG Saarland, Beschluß vom 06.06.1995 - Aktenzeichen 9 W 25/95

DRsp Nr. 1996/29510

a) Nicht jeder Zweifel an der gesundheitlichen Fahrtauglichkeit eines Fahrerlaubnisinhabers legt einen Eignungsmangel nahe, der die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, auf der Grundlage des § 15b Abs. 2 StVZO zur Beibringung eines (hier: amtsärztlichen) Gutachtens aufzufordern. b) Bei der Bewertung eines in anderem Zusammenhang der Straßenverkehrsbehörde zur Kenntnis gelangten ärztlichen Attestes sind die Umstände, unter denen es abgegeben wurde, zu berücksichtigen. c) Unklare Aussagen eines ärztlichen Attestes dürften nicht ohne weiteres zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers ausgelegt werden; dies gilt insbesondere wenn der Fahrerlaubnisinhaber in dreizehn Jahren Fahrpraxis nicht verkehrsauffällig geworden ist.