OVG Saarland - Beschluß vom 25.01.1993
1 W 78/92
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b; VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 441
NZV 1993, 416
ZfS 1993, 396

OVG Saarland - Beschluß vom 25.01.1993 (1 W 78/92) - DRsp Nr. 1994/14137

OVG Saarland, Beschluß vom 25.01.1993 - Aktenzeichen 1 W 78/92

DRsp Nr. 1994/14137

1. Neben der in einem medizinisch-psychologischen Gutachten angenommenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit eines in der Vergangenheit mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten in Erscheinung getretenen Kraftfahrers muß im Rahmen der auf der Grundlage eines umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit vorzunehmenden Eignungsbeurteilung (vgl. u.a. BVerwGE 77, 40 [42]) auch dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, daß der Betreffende seit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach der letzten strafrechtlich geahndeten Trunkenheitsfahrt bei jährlichen Fahrleistungen zwischen 12.000 und 15.000 km - ausweislich der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister - nahezu 5 Jahre unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat. 2. Bei Anordnung von Auflagen (§ 80 Abs.5 Satz 4 ) kann unter diesen Gegebenheiten eine den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gebietende akute Gefahrenlage zu verneinen sein.