OVG Saarland - Urteil vom 18.07.1997
9 R 13/95
Normen:
StVZO § 31 a, SVwVfG § 37, StPO § 53 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 38

OVG Saarland - Urteil vom 18.07.1997 (9 R 13/95) - DRsp Nr. 1998/18156

OVG Saarland, Urteil vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 9 R 13/95

DRsp Nr. 1998/18156

1. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. 2. Es ist regelmäßig erforderlich, daß die Behörde den Halter unverzüglich, d. h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles innerhalb von zwei Wochen seit dem Verkehrsverstoß, über den Tathergang befragen muß. Eine daran gemessene verspätete Anhörung schließt die Anordnung der Fahrtenbuchauflage jedoch dann nicht aus, wenn feststeht, daß die Verzögerung der Ermittlungen nicht für das Fehlschlagen der Täterfeststellung ursächlich gewesen ist (z. B. bei Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht) 3. Zur Frage der Bestimmtheit einer Fahrtenbuchauflage, die "für das Kfz oder das entsprechende Ersatzfahrzeug" angeordnet wird, wenn der Betroffene seit Erlaß der Auflage Halter von drei Kfz und eines Nachfolgefahrzeugs ist. 4. Für die rechtliche Beurteilung der Fahrtenbuchauflage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

Normenkette:

StVZO § 31 a, SVwVfG § 37, StPO § 53 ;

Hinweise:

s.a. VGH BW ZfS 1997, 438, VG d. Saarl, ZfS 1997, 318; Stollenwerk DAR 1997, 459; Ziegert ZfS 1995, 242 .

Fundstellen
ZfS 1998, 38