OVG Sachsen - Urteil vom 30.07.1997
1 S 287/96
Normen:
GüKG § 10 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 160
DÖV 1998, 121

OVG Sachsen - Urteil vom 30.07.1997 (1 S 287/96) - DRsp Nr. 1998/18325

OVG Sachsen, Urteil vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 1 S 287/96

DRsp Nr. 1998/18325

1. Der Antrag nach § 10 Abs. 4 GüKG kann nicht unbefristet gestellt werden. 2. Die zuständige Behörde hat die Zeitspanne, die zwischen dem Erlöschen der dem vormaligen Unternehmensinhaber erteilten Güterfernverkehrsgenehmigung und der Antragstellung nach § 10 Abs. 4 GüKG durch den Unternehmensfortführer liegt, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen. 3. Das Ermessen ist jedenfalls in dem Fall, in dem diese Zeitspanne mehr als 2 Jahre beträgt, in einer Weise reduziert, daß nur noch die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerfrei ist.

Normenkette:

GüKG § 10 ;

Hinweise:

s.a. Trinkaus/Maiworm NZV 1997, 424.

Fundstellen
ZfS 1998, 160
DÖV 1998, 121