OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.02.1997
A 2 S 493/96
Normen:
SOGSOG LSA §§ 45, 46, 48 Abs. 3, 55; BGB § 812 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 403

OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.02.1997 (A 2 S 493/96) - DRsp Nr. 1999/1843

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.02.1997 - Aktenzeichen A 2 S 493/96

DRsp Nr. 1999/1843

1. Abschleppkosten stehen der Kommune kraft Gesetzes zu; ihre Erhebung ist nicht davon abhängig, daß sie durch Verwaltungsakt förmlich festgesetzt werden. 2. Fahrzeuge im Haltverbot dürfen abgeschleppt und anschließend sichergestellt werden, ohne daß zuvor eine Gebotsverfügung ergehen muß. 3. Die Herausgabe des Fahrzeugs kann davon abhängig gemacht werden, daß der Halter oder Fahrer die Abschleppkosten begleicht.

Normenkette:

SOGSOG LSA §§ 45, 46, 48 Abs. 3, 55; BGB § 812 ;
Fundstellen
DAR 1998, 403