LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2023
14 Sa 1089/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 5; BGB § 134; ZPO § 343; ZPO § 563 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4529/19

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 14 Sa 1088/22 v. 17.02.2023

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2023 - Aktenzeichen 14 Sa 1089/22

DRsp Nr. 2023/10980

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 14 Sa 1088/22 v. 17.02.2023

Bei § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG handelt es sich um eine Sollvorschrift. Das Fehlen der dort genannten Angaben in der Massenentlassungsanzeige lässt die wirksamkeit der Kündigung unberührt (Anschluss an BAG 19. Mai 2022 - 2 ARZ 467/21).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2020 – 11 Ca4529119 – teilweise abgeändert und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2020 auch aufrechterhalten, soweit hierdurch die gegen sie gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Revision – hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 5; BGB § 134; ZPO § 343; ZPO § 563 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen, aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung der ursprünglichen Beklagten zu 1) (künftig: Beklagte). Erstinstanzlich hat die Klägerin noch zwei weitere Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des § 613a BGB verklagt und ist insoweit unterlegen.