BayObLG - Beschluss vom 26.02.1992
2 ObOWi 403/91
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 § 13 Abs. 2 S. 3 § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 290, 292) ;
Fundstellen:
DAR 1992, 270
NZV 1992, 417
VRS 83, 218

Parken vor einer Grundstückseinfahrt mit Genehmigung des Grundstückseigentümers

BayObLG, Beschluss vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 2 ObOWi 403/91

DRsp Nr. 1993/1484

Parken vor einer Grundstückseinfahrt mit Genehmigung des Grundstückseigentümers

»Ist in einem eingeschränkten Haltverbot für die Zone (Zeichen 290, 292) das Parken nur in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen, so darf gleichwohl vor einer Grundstücksein- und -ausfahrt, die beiderseits von Parkstreifen (Senkrechtparken) begrenzt wird, mit Genehmigung des Grundstückseigentümers geparkt werden.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 § 13 Abs. 2 S. 3 § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 290, 292) ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit - fortgesetztes verbotswidriges Parken im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone zur Geldbuße von 400 DM verurteilt.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt: