OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.02.2020
1 OWi 2 SsRs 101/19
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7282 Js 15299/18

Parken vor Garageneinfahrt im eingeschränkten Halteverbot

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsRs 101/19

DRsp Nr. 2022/11305

Parken vor Garageneinfahrt im eingeschränkten Halteverbot

Das Parken vor einer selbst gemieteten Garage in einer Zone eingeschränkten Halteverbots ist nicht erlaubt. Denn die Auslegung des Verbots umfasst auch solche Konstellationen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 8. Mai 2019 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen unzulässigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot mit einer Geldbuße von 15 € belegt. Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 19. Februar 2020 zugelassen und dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern vorgelegt hat.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 13. August 2018 um 8:35 Uhr parkte der Betroffene mit seinem Pkw Ssangyong mit dem amtlichen Kennzeichen ... in der M-Straße gegenüber Hausnummer 1 in H. außerhalb einer dort eingezeichneten Parkbucht. Das Parken ist in dieser Straße durch Zeichen 286 geregelt. An dem Parkverbotszeichen ist das Zusatzschild "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" angebracht.