OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2021
15 U 4/20
Normen:
EPÜ Art. 64; BGB § 139; BGB § 140a Abs. 3; BGB § 140b; BGB § 242; BGB § 259; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 94/18

Patent für eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von HämostaseGebrauchmachen von Ausführungsformen von der technischen Lehre eines PatentsBlutstillende KlemmenvorrichtungVoraussetzungen für die Aussetzung einer Verhandlung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 15 U 4/20

DRsp Nr. 2021/14314

Patent für eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von Hämostase Gebrauchmachen von Ausführungsformen von der technischen Lehre eines Patents Blutstillende Klemmenvorrichtung Voraussetzungen für die Aussetzung einer Verhandlung

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.01.2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EPÜ Art. 64; BGB § 139; BGB § 140a Abs. 3; BGB § 140b; BGB § 242; BGB § 259; ZPO § 148;

Gründe

A.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 3 02... (nachfolgend: Klagepatent, Anlage KAP II 1a, deutsche Übersetzung Anlage KAP II 1b).

Die dem Klagepatent zugrunde liegende, am 25.05.2016 offengelegte Anmeldung wurde am 20.09.2002 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 05.10.2001 (US 97...) eingereicht. Den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents machte das Europäische Patentamt am 01.11.2017 im Patentblatt bekannt.