Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Nach § 51 Abs. 1 RVG ist in Strafsachen dem gerichtlichen bestellten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger) auf dessen Antrag eine Pauschgebühr, die über die in dem Vergütungsverzeichnis zum RVG bestimmten Gebühren für die Pflichtverteidigung in Strafsachen hinausgeht, nur dann zu bewilligen, wenn die dort vorgesehenen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit für den Pflichtverteidiger unzumutbar sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 07.04.2009, die dem Antragsteller bekanntgemacht worden ist. Dessen Gegenäußerung vom 13.04.2009 gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|