OLG Rostock - Beschluss vom 27.04.2009
I Ws 8/09
Normen:
RVG § 48 Abs. 5 Satz 1; RVG § 48 Abs. 5 Satz 3; RVG § 51; RVG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
RVG professionell 2009, 155
RVGreport 2009, 304
StRR 2009, 279
Vorinstanzen:
AG Güstrow, - Vorinstanzaktenzeichen 911 Ds 49/07

Pauschvergütung für einen Pflichtverteidiger; Erstreckung der Bestellung auf hinzuverbundene Verefahren

OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen I Ws 8/09

DRsp Nr. 2009/10465

Pauschvergütung für einen Pflichtverteidiger; Erstreckung der Bestellung auf hinzuverbundene Verefahren

Das Problem der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich nur in Fällen, in denen der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und dann zu diesem Verfahren weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzuverbunden werden.

Tenor:

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 5 Satz 1; RVG § 48 Abs. 5 Satz 3; RVG § 51; RVG § 51 Abs. 1;

Gründe:

Nach § 51 Abs. 1 RVG ist in Strafsachen dem gerichtlichen bestellten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger) auf dessen Antrag eine Pauschgebühr, die über die in dem Vergütungsverzeichnis zum RVG bestimmten Gebühren für die Pflichtverteidigung in Strafsachen hinausgeht, nur dann zu bewilligen, wenn die dort vorgesehenen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit für den Pflichtverteidiger unzumutbar sind.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 07.04.2009, die dem Antragsteller bekanntgemacht worden ist. Dessen Gegenäußerung vom 13.04.2009 gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung.