Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Das Rechtsmittel hält offenbar die Geschwindigkeitsmessung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO für unverwertbar und vertritt die Auffassung, darauf zielende Rechtsausführungen seien unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs unbeachtet geblieben. Eine solche Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 80 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt schon an der Mitteilung, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen worden ist. Denn nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich das - angeblich übergangene - Vorbringen zugunsten des Betroffenen auswirken können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 - 53 Ss
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