KG - Beschluss vom 10.12.2019
3 Ws (B) 393/19 - 122 Ss 179/19
Normen:
StVO § 41 Abs. 1 (Zeichen 274); StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 312 OWi 331/19

Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Speicherung sog. Rohmessdaten

KG, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 393/19 - 122 Ss 179/19

DRsp Nr. 2020/6340

Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Speicherung sog. Rohmessdaten

Geschwindigkeitsmessungen müssen nicht zwingend, z. B. durch die Dokumentation so genannter Rohmessdaten, rekonstruierbar sein.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Das Rechtsmittel hält offenbar die Geschwindigkeitsmessung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO für unverwertbar und vertritt die Auffassung, darauf zielende Rechtsausführungen seien unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs unbeachtet geblieben. Eine solche Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 80 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt schon an der Mitteilung, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen worden ist. Denn nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich das - angeblich übergangene - Vorbringen zugunsten des Betroffenen auswirken können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 - 53 Ss OWi 538/19 - [BeckRS 2019, 29142] - mwN).