I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07.04.2016 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer sog. Streikbruchprämie.
Der Kläger steht bei der Beklagten, einem Unternehmen des kommunalen Personennahverkehrs, seit 2005 als Busfahrer in einem Arbeitsverhältnis. Auf dieses findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) Anwendung.
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