LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.09.2016
6 Sa 904/16
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 47/16

Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer ausgelobten Streikbruchprämie auch an am Streik beteiligter Arbeitnehmer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 904/16

DRsp Nr. 2017/3304

Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer ausgelobten Streikbruchprämie auch an am Streik beteiligter Arbeitnehmer

1. Die Auslobung einer Streikbruchprämie stellt ein arbeitskampfrechtlich zulässiges Mittel dar, Arbeitnehmer trotz Streikaufruf zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung anzuhalten. 2. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, die Streikbruchprämie auch an am Streik beteiligte Arbeitnehmer zu zahlen. Dies stellt insbesondere keine unzulässige Maßregelung i.S. von § 612a BGB dar.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07.04.2016 - 4 Ca 47/16 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer sog. Streikbruchprämie.

Der Kläger steht bei der Beklagten, einem Unternehmen des kommunalen Personennahverkehrs, seit 2005 als Busfahrer in einem Arbeitsverhältnis. Auf dieses findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) Anwendung.