OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2009
3 Ss OWi 484/09
Normen:
OWiG § 73; StVG § 25;
Fundstellen:
NJ 2009, 520
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 OWi 928/08

Pflicht des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen bei Verhängung eines Fahrverbots

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 484/09

DRsp Nr. 2009/22108

Pflicht des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen bei Verhängung eines Fahrverbots

Ein persönliches Erscheinen des Betroffenen kann auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 73; StVG § 25;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises N vom 17.09.2009, mit dem dem betroffenen eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen und gegen den deswegen eine Geldbuße vom 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, verworfen, weil der Betroffene nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und dem Termin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben war.

Hiergegen wende sich die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1.