BGH - Beschluß vom 03.03.1999
VIII ZR 76/98
Normen:
BGB § 463 ; ZPO § 539 ;

Pflicht des PKW-Verkäufers zur Aufklärung über Unfallschäden; Begriff des wesentlichen Verfahrensfehlers; Übergehen erheblichen Vorbringens

BGH, Beschluß vom 03.03.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 76/98

DRsp Nr. 1999/3997

Pflicht des PKW-Verkäufers zur Aufklärung über Unfallschäden; Begriff des wesentlichen Verfahrensfehlers; Übergehen erheblichen Vorbringens

1. Der Verkäufer eines PKW ist zur umfassenden Aufklärung verpflichtet, wenn der Käufer sich nach Unfallschäden erkundigt. 2. Das Übergehen umfangreichen und detaillierten Vorbringens als unsubstantiiert stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO dar.

Normenkette:

BGB § 463 ; ZPO § 539 ;

Gründe:

Das vom Landgericht herangezogene und auch in der Revisionsinstanz diskutierte Senatsurteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 92/82 = WM 1983, 934 = NJW 1983, 2242 ist hier nicht einschlägig. Dort ging es um die Kaufpreisminderung wegen eines Fehlers im Sinne von § 459 BGB. Nach dem Vorbringen der Klägerin dagegen kommen - unter anderem - Schadensersatzansprüche aus § 463 BGB wegen Verharmlosung des Unfallschadens des gekauften Pkw in Betracht. Da die Klägerin nach ihrem Vorbringen ausdrücklich nach Art und Ausmaß der Unfallschäden gefragt hatte, war der Beklagte zu 3) zur umfassenden und wahrheitsgemäßen Aufklärung verpflichtet (vgl. unter anderem Senatsurteile vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76 = WM 1977, 1048 = NJW 1977, 1914 unter II 3 a bb und cc und vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85 = WM 1987, 137 = NJW-RR 1987, 436 unter II 2 a aa m.w.Nachw.).