OLG Köln - Urteil vom 12.03.1997
17 U 85/96
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 166
OLGReport-Köln 1998, 41
VersR 1998, 1282
ZfS 1999, 131

Pflicht des Rechtsanwalts zur Unterrichtung des Mandanten über die voraussichtliche Höhe der Gebühren; Aufklärungspflicht des Korrespondenzanwalts über die mangelnde Erstattungsfähigkeit; Schadensersatzpflicht des Korrespondenzanwalts bei Verletzung von Aufklärungspflichten

OLG Köln, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 17 U 85/96

DRsp Nr. 1997/9486

Pflicht des Rechtsanwalts zur Unterrichtung des Mandanten über die voraussichtliche Höhe der Gebühren; Aufklärungspflicht des Korrespondenzanwalts über die mangelnde Erstattungsfähigkeit; Schadensersatzpflicht des Korrespondenzanwalts bei Verletzung von Aufklärungspflichten

1. Der Rechtsanwalt ist im allgemeinen nicht verpflichtet, auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten seiner Inanspruchnahme von sich aus hinzuweisen. Auf Verlangen muß er seinem Auftraggeber jedoch die Höhe der voraussichtlichen Kosten einschließlich seiner eigenen Gebühren angeben.2. Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne eine besondere Aufforderung seines Auftraggebers zu dessen Unterrichtung über die Höhe seiner voraussichtlichen Gebühren und deren Erstattungsfähigkeit verpflichtet sein.3. Die Aufklärungspflicht des als Korrespondenzanwalts tätigen Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die mangelnde Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten, falls seine Erstattung nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO von vornherein ausscheidet.4. Der Korrespondenzanwalt ist verpflichtet, seinen Auftraggeber auf die mangelnden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung hinzuweisen.5. Zu den Anforderungen und die Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts.