BGH - Urteil vom 27.09.1994
VI ZR 284/93
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 86
BGHR ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4 Berichterstattervermerk 2
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 21
NJW 1995, 779
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung von Widersprüchen; Anforderungen an einen Vermerk des Berichterstatters über die mündliche Anhörung des Sachverständigen

BGH, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen VI ZR 284/93

DRsp Nr. 1995/267

Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung von Widersprüchen; Anforderungen an einen Vermerk des Berichterstatters über die mündliche Anhörung des Sachverständigen

»a) Zur Verpflichtung des Tatrichters, auf die Aufklärung etwaiger Widersprüche hinzuwirken, wenn er eine Änderung der bisherigen Auffassung des Sachverständigen annimmt. b) Wird das Ergebnis einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen in einem Vermerk des Berichterstatters festgehalten, so muß dieser so klar und vollständig abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Sachverständigen richtig verstanden hat.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der bei seiner Geburt am 18. Mai 1987 erlittenen schweren Gesundheitsschäden in Anspruch.