OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.09.2016
12 U 82/16
Normen:
VVG § 166; AUB 2000 Ziff 2.1.1.1;
Fundstellen:
r+s 2017, 205
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 156/14

Pflicht des Versicherers zum Hinweis auf die Jahresfrist, innerhalb derer die Invalidität eingetreten sein muss

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 12 U 82/16

DRsp Nr. 2016/16123

Pflicht des Versicherers zum Hinweis auf die Jahresfrist, innerhalb derer die Invalidität eingetreten sein muss

Die Unbeachtlichkeit der Fristversäumnis nach § 186 S. 2 VVG betrifft nur solche Fristen, die der Versicherungsnehmer auf entsprechenden Hinweis durch sein Verhalten bewusst "einhalten" oder versäumen kann. Die Frist für den Invaliditätseintritt gehört nicht dazu; denn dabei handelt es sich um eine objektive Bedingung, deren Eintritt oder Nichteintritt der Versicherungsnehmer - unabhängig von einem Hinweis - nicht willentlich beeinflussen kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.03.2016 - 1 O 156/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 166; AUB 2000 Ziff 2.1.1.1;

Gründe

I.

Die Kläger begehrt - über vorprozessuale Zahlungen hinaus - weitere Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung.

1. 2.