OLG Celle - Beschluss vom 09.04.2020
1 Ss (OWi) 4/20
Normen:
StPO § 353 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2021, 219
VRS 2020, 211
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 18.11.2019

Pflicht-Vermerk im Urteil zum Äußern oder Schweigen des Betroffenen in HauptverhandlungGerichtliche Prüfungspflicht bei eingeschränkter Qualität eines Blitzerfotos

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 4/20

DRsp Nr. 2021/1114

Pflicht-Vermerk im Urteil zum Äußern oder Schweigen des Betroffenen in Hauptverhandlung Gerichtliche Prüfungspflicht bei eingeschränkter Qualität eines Blitzerfotos

1. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren muss dem Urteil zu entnehmen sein, ob der Betroffene sich in der Hauptverhandlung zum Vorwurf eingelassen oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. 2. Zum Erfordernis an eine Darlegung der Tatsachen für eine richterliche Überzeugungsbildung im Urteil bei einem Lichtbild zur Identifizierung eines Fahrers, wenn das Gesicht teilweise verdeckt und die Aufnahme teilweise verpixelt ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 18. November 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung für Bußgeldsachen des Amtsgerichts Stadthagen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 353 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Zudem hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot mit einer Dauer von einem Monat angeordnet.