OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.01.2019
2 Ss (OWi) 10/19
Normen:
StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 24.09.2018

Pflicht zum Einprägen von Verbotsschildern bei einheitlicher Fahrt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 10/19

DRsp Nr. 2019/2149

Pflicht zum Einprägen von Verbotsschildern bei einheitlicher Fahrt

Vorwerfbarkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei Abfahren von der Straße und Wiederauffahren auf die Straße, für die eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, im Rahmen einer einheitlichen Fahrt.

Bei einer einheitlichen Fahrt muss sich der Verkehrsteilnehmer an Verbotsschilder erinnern, die er sichtbar zur Kenntnis nehmen konnte.

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 24.9.2018 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 24;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und macht geltend, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt: