VGH Bayern - Beschluss vom 05.02.2021
11 CS 20.2160
Normen:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2021, 2450
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 20.676

Pflicht zur Vorlage eines polnischen Führerscheins als inlandsungültige Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2160

DRsp Nr. 2021/5898

Pflicht zur Vorlage eines polnischen Führerscheins als inlandsungültige Fahrerlaubnis

Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. I., II. und III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. September 2020 wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers, mit dem dieser die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins angefochten hat.