OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1997
22 U 193/96
Normen:
BGB §§ 276 638 640 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 689
NZV 1997, 519
OLGReport-Düsseldorf 1998, 11
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 261/95

Pflichten des Auftragnehmers bei Tuning eines PKW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 22 U 193/96

DRsp Nr. 1997/4661

Pflichten des Auftragnehmers bei Tuning eines PKW

1. Wenn ein mit dem Tuning eines PKW beauftragter Kfz-Meister sich verpflichtet, "während der Umbauzeit für Schäden jeglicher Art zu haften", übernimmt er damit die verschuldensunabhängige Gewähr, daß der Auftraggeber ein unbeschädigtes Fahrzeug zurückerhält; er haftet jedoch nicht, wenn er nachweist, daß die Schäden schon vor der Umbauzeit vorhanden oder im Kern angelegt waren.2. Der Auftragnehmer einer Tuningmaßnahme, der den PKW für vermeidbare Probe- und Überführungsfahrten unnötig einsetzt, ist dem Auftraggeber wegen positiver Vertragsverletzung in Höhe der linearen Wertverminderung schadenersatzpflichtig.3. Wenn der Auftraggeber einer Tuningmaßnahme den PKW zurückerhält, die Rechnung weitgehend bezahlt und das Fahrzeug benutzt, nimmt er die Werkleistung nach einer Prüfungszeit von zwei Wochen schlüssig ab, so daß die kurze Verjährungsfrist des § 638 I BGB beginnt.

Normenkette:

BGB §§ 276 638 640 ;

Sachverhalt: