BGH vom 08.02.1994
XI ZB 1/94
Normen:
ZPO §§ 233, 234, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1324

Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz

BGH, vom 08.02.1994 - Aktenzeichen XI ZB 1/94

DRsp Nr. 1995/3648

Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz

Nach der Gewährung der Prozeßkostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz muß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte sich umgehend mit dem beigeordneten Anwalt in Verbindung setzen, um die Übernahme des Mandats und die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels zu gewährleisten. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß der beigeordnete Rechtsanwalt vom OLG benachrichtigt und sich von sich aus an ihn oder die Prozeßpartei wenden würde.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 234, 85 Abs. 2 ;