OLG Hamm - Grundurteil vom 13.02.1997
27 U 150/96
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3 S. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 21.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 0 201/95

Pflichten des Fahrzeugführers bei Annäherung an eine als Querungshilfe für Fußgänger ausgestaltete Verkehrsinsel zur Teilung der FahrbahnHaftungsverteilung bei Kollision mit einem rechts am Fahrbahnrand hinter einem geparkten Fahrzeug hervortretenden Fußgänger

OLG Hamm, Grundurteil vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 27 U 150/96

DRsp Nr. 2023/13007

Pflichten des Fahrzeugführers bei Annäherung an eine als Querungshilfe für Fußgänger ausgestaltete Verkehrsinsel zur Teilung der Fahrbahn Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rechts am Fahrbahnrand hinter einem geparkten Fahrzeug hervortretenden Fußgänger

1. Nähert sich ein Fahrzeugführer einer als Querungshilfe für Fußgänger ausgestalteten, die Fahrbahnbreite verengenden Verkehrsinsel, so muss er mit Fußgängern rechnen, die die Fahrbahn betreten könnten. Eine Geschwindigkeit von 39 km/h ist jedenfalls dann zu hoch, wenn die Sicht durch rechts am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge eingeschränkt ist. 2. Kommt es zu einer Kollision mit einer am rechten Fahrbahnrand hinter einem geparkten Fahrzeug hervortretenden Fußgängerin, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. März 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Leistungsansprüche der Klägerin werden dem Grunde nach zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt.