I. der Kläger hat die Beklagte auf Rücknahme eines PKW Zug um Zug gegen Zahlung von drei Leasingraten verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. Oktober 1985 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief am 25. November 1985, einem Montag, ab, ohne daß Berufung eingelegt worden war. Der Verkehrsanwalt des Klägers hatte am 22. November 1985 in W. zusammen mit den erforderlichen Unterlagen den Auftrag an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt Dr. S. zur Post gegeben, für den Kläger um Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz nachzusuchen. Die Sendung wurde Dr. S. erst am 26. November 1985 zugestellt.
Mit am 6. Dezember 1985 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz stellte Dr. S. folgende Anträge:
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