BGH vom 26.05.1986
VIII ZB 18/86
Normen:
ZPO §§ 233, 236 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 1024

Pflichten des Rechtsanwalts bei schriftlicher Erteilung des Auftrags zur Berufungseinlegung

BGH, vom 26.05.1986 - Aktenzeichen VIII ZB 18/86

DRsp Nr. 1994/4345

Pflichten des Rechtsanwalts bei schriftlicher Erteilung des Auftrags zur Berufungseinlegung

Bei schriftlicher Erteilung des Auftrags zur Berufungseinlegung ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, sich nach etwaigen Verzögerungen der Postbeförderung zu erkundigen, wenn bei normalem Postlauf ohne weiteres mit dem rechtzeitigen Eingang des Auftrags gerechnet werden kann.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 236 ;

I. der Kläger hat die Beklagte auf Rücknahme eines PKW Zug um Zug gegen Zahlung von drei Leasingraten verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. Oktober 1985 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief am 25. November 1985, einem Montag, ab, ohne daß Berufung eingelegt worden war. Der Verkehrsanwalt des Klägers hatte am 22. November 1985 in W. zusammen mit den erforderlichen Unterlagen den Auftrag an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt Dr. S. zur Post gegeben, für den Kläger um Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz nachzusuchen. Die Sendung wurde Dr. S. erst am 26. November 1985 zugestellt.

Mit am 6. Dezember 1985 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz stellte Dr. S. folgende Anträge: