KG - Beschluss vom 09.03.2010
6 U 141/09
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 2; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; KfzPflVV;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 244/08

Pflichten des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Benennung des unfallverursachenden Fahrers; Voraussetzungen des Regresses gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis

KG, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 6 U 141/09

DRsp Nr. 2010/10696

Pflichten des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Benennung des unfallverursachenden Fahrers; Voraussetzungen des Regresses gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis

1. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf den Versicherungsnehmer in den Grenzen der KfzPflVV in Regress nehmen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall dem Versicherer nicht offenbart, wer der Fahrer seines Fahrzeugs war; ein laufendes Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und gegen den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung u. a. rechtfertigt nicht falsche Angaben gegen dem Versicherer. 2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch den Fahrer als Mitversicherten in diesen Grenzen - in Höhe von zweimal 5.000 Euro - in Regress nehmen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und zudem nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

In dem Rechtsstreit

D## u.a. ./. J### Versicherung AG