OLG Köln - Beschluss vom 23.10.2017
5 W 23/17
Normen:
BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 744
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 81/17

Pflichten eines Arztes im Hinblick auf die Gewährung von Krankengeld

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 5 W 23/17

DRsp Nr. 2018/5000

Pflichten eines Arztes im Hinblick auf die Gewährung von Krankengeld

1. Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Patienten obliegt im Regelfall nicht dem Arzt, sondern dem Patienten selbst, und ist daher auch nur ausnahmsweise als vertragliche Nebenpflicht anzusehen. 2. Ein Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten darauf hinzuweisen, dass die Praxis am letzten Tag, auf den sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht, geschlossen ist, so dass eine weitere Krankschreibung daher erst am Folgetag erfolgen kann und dass hierdurch möglicherweise der Anspruch auf Krankengeld gefährdet ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.7.2017 - 25 O 81/17 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Schadensersatzansprüche gegen seinen behandelnden Arzt geltend machen will, weil dieser ihn im Hinblick auf seine Krankschreibung unzureichend informiert habe.