KG - Beschluss vom 18.02.2020
3 Ws (B) 11/20 - 162 Ss 167/19
Normen:
StVO § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 319 OWi 138/19

Pflichten eines Kraftfahrers bei eingeschränkter oder fehlender Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns eines Einsatzfahrzeugs

KG, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 11/20 - 162 Ss 167/19

DRsp Nr. 2020/4889

Pflichten eines Kraftfahrers bei eingeschränkter oder fehlender Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns eines Einsatzfahrzeugs

Verhindern Eigengeräusche des Fahrzeuges die Wahrnehmbarkeit des mit eingeschaltetem Martinshorn herannahenden Einsatzfahrzeuges durch den Betroffenen, so ist dieses Defizit durch besondere aufmerksame Beobachtung der Verkehrslage auszugleichen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Februar 2020 lag vor, rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung.

Normenkette:

StVO § 38 Abs. 1;

Der Senat hat lediglich folgendes anzumerken: