I.
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Recklinghausen hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Sprungrevision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
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