OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2004
2 Ss 21/04
Normen:
StPO § 140 ;
Fundstellen:
VRS 106, 453
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 18.08.2003

Pflichtverteidiger; Beiordnung; Nebenkläger; anwaltlich vertreten, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 21/04

DRsp Nr. 2004/4277

Pflichtverteidiger; Beiordnung; Nebenkläger; anwaltlich vertreten, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

»Die erforderliche Mitwirkung eines Verteidigers wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ergibt sich dann, wenn der Nebenkläger an der Hauptverhandlung teilnimmt und dieser sich anwaltlichen Beistandes bedient.«

Normenkette:

StPO § 140 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Recklinghausen hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Sprungrevision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet: