FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2004
2 K 83/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1265
EFG 2004, 1668

Private Kfz-Nutzung; 1 v.H.-Regelung; Leasing; Betriebsvermögen - Auslegung der 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 83/00

DRsp Nr. 2004/12547

Private Kfz-Nutzung; 1 v.H.-Regelung; Leasing; Betriebsvermögen - Auslegung der 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung

1. Ein selbstständiger Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, und der einen betrieblich genutzten Pkw auch privat nutzt, ist nicht zur Anwendung der 1 v.H.-Regelung befugt, wenn er das Fahrzeug weder im Anlageverzeichnis noch in der Sachkontenentwicklung aufgeführt und dieses damit eindeutig als Betriebsvermögen behandelt hat. 2. Für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen (beim erstmaligen Erwerb oder bei Einlage) ist Voraussetzung, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Stpfl. die Zugehörigkeit des erworbenen oder angelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Der bloße Umstand, dass die Aufwendungen für das Fahrzeug als Betriebsvermögen abgezogen werden, beinhaltet keine unmissverständliche Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen. 3. Ist das Fahrzeug geleast, ist die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von unter 50 v.H. nicht anwendbar.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand: