Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 10. Juni 1989 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, der bei diesem Unfall unter anderem eine dislozierte Fraktur des Talushalses (Sprungbein) erlitt, übte im Unfallzeitpunkt auf einem von seinem Vater angemieteten Grundstück eine Tätigkeit als selbständiger Kraftfahrzeugmeister aus und arbeitete daneben als Aushilfstaxifahrer.
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