I.
1. Aufgrund der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft München I vom 3.12.1998, welche dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last legte:
"Der Angeschuldigte fuhr am 4.8.1998 gegen 23.OO Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen M .., auf der H straße in München, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Dies wusste der Angeschuldigte.",
verurteilte das Amtsgericht München den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot. Dabei ging das Amtsgericht von folgendem Sachverhalt aus:
"Der Angeklagte fuhr am 4.8.1998 gegen 23.00 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen ME-_, am A Eck und am F-graben in München, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Dies wusste der Angeklagte",
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|