OLG Hamm - Beschluss vom 14.04.2009
3 Ss 105/09
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 2; StVG § 4 Abs. 3; StVG § 4 Abs. 7; StVG § 21; FeV § 28; IntKfzVO § 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 111
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ns 49/08

Prüfungsmaßstab bei Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 3 Ss 105/09

DRsp Nr. 2009/13481

Prüfungsmaßstab bei Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.

Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 2; StVG § 4 Abs. 3; StVG § 4 Abs. 7; StVG § 21; FeV § 28; IntKfzVO § 4;

Gründe:

I.