OLG Hamm - Beschluss vom 19.10.2009
3 Ss OWi 763/09
Normen:
StVG § 25; BKatV § 4; BKatV Nr. 132.2;
Fundstellen:
DAR 2010, 30
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen 12 OWi 446/08

Qualifizierter Rotlichtverstoß und Regelfahrverbot bei Frühstart an einer Fußgängerampel

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 763/09

DRsp Nr. 2009/26068

Qualifizierter Rotlichtverstoß und Regelfahrverbot bei "Frühstart" an einer Fußgängerampel

1. Zum Fahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß eines "Frühstarters" an einer Fußgängerampel.

2. Der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß nach Nr. 132.2 BKatV erlaubt eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstoß. In Fällen der Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde ist in der Regel eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterstellen, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann. 3. Auch bei einem sog. "Frühstart" wird die abstrakte Gefahr für etwaige querende Fußgänger nicht ausgeschlossen. Um diese Tageszeit ist erfahrungsgemäß Fußgängerverkehr (anders als mitten in der Nacht) nicht nur rudimentär vorhanden. Plötzlich noch die Fahrbahn betretende, vielleicht sogar rennenden, Fußgänger können jederzeit auftreten. _

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 25; BKatV § 4; BKatV Nr. 132.2;

Gründe:

I.