BGH - Urteil vom 10.02.1998
VI ZR 139/97
Normen:
BayBG Art. 96 ;
Fundstellen:
BGHR BRRG § 52 Quotenvorrecht 1
BGHR BayBG Art. 96 Quotenvorrecht 1
DAR 1998, 351
DRsp I(147)357d
MDR 1998, 717
NJW-RR 1998, 1103
NZV 1998, 243
SP 1998, 279
VRS 95, 95
VersR 1998, 639
r+s 1998, 198

Quotenvorrecht des Beamten

BGH, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen VI ZR 139/97

DRsp Nr. 1998/4797

Quotenvorrecht des Beamten

»Das sog. Quotenvorrecht des Beamten besteht auch dann, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96 - VersR 1997, 1537).«

Normenkette:

BayBG Art. 96 ;

Tatbestand:

Am 12. Juli 1994 erlitt der Polizeibeamte K. bei einer Fahrt mit dem Motorrad schwere Verletzungen, als er mit dem in Kroatien zugelassenen und versicherten Pkw des T. kollidierte. Der Kläger, der Dienstherr des K., verlangt von dem Beklagten, der für den ausländischen Versicherer des Fahrzeugs des T. die Schadensregulierung übernommen hat, aus übergegangenem Recht (Art. 96 BayBG) die Erstattung seiner Aufwendungen für seine Beihilfeleistungen an K. in Höhe von 50 % der unfallbedingten Heilbehandlungskosten sowie den Ersatz der an K. während der Zeit der unfallbedingten Dienstunfähigkeit weitergezahlten Bezüge. Er hat seine Ansprüche unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen des K. und vorprozessualer Zahlungen des Beklagten auf 37.388,56 DM beziffert. Ferner hat er die Feststellung der vollen Einstandspflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden aus dem Unfall begehrt.